Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. 1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durchSMLwirksam.2. Angebot2.1 Angebote vonSMLgelten als freibleibend.2.2 Sämtliche Angebots-und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von SMLweder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sindSMLunverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.3. Vertragsschluss3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wennSMLnach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrerGültigkeit der schriftlichen Bestätigung.4. Preise4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager SMLausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro-und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.Dies beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nurüber ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.Als pauschalierteLieferkosten, wird eine Pauschale von € 8.-pro Paket für Fracht und Verpackung (EU-Ausland € 16.-pro Paket) bei Lieferungen mit Warenwert unter € 1.000.-verrechnet. Über Warenwert € 1.000.-erfolgt die Lieferung „frachtfrei“.Lieferungen mit einem Warenwert von unter €50,-werden mit einer Verarbeitungspauschale von €10,-beaufschlagt.4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sichSMLeine entsprechende Preisänderung vor.4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist SMLberechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vonSMLals zweckmäßig erkanntenLeistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Diesgilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst währendder Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderenMitteilung an den Käufer bedarf.4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungenwird dem Käufer in Rechnung gestellt.5. Lieferung5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:a) Datum der Auftragsbestätigungb) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischenund sonstigen Voraussetzungen;c) Datum, an demSMLeine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlungoder Sicherheit erhält.5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche GenehmigungenDritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungennicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.5.3 SMList berechtigt, Teil-oder Vorlieferungen durchzuführen und zuverrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahrnach Bestellung als abgerufen.5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweisealle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbartenLieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände;dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördlicheEingriffe und Verbote, Transport-und Verzollungsverzug, Transportschäden,Energie-und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen,schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auchdann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelunggeleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendungim Übrigenunberührt lässt:Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden vonSMLeingetretene Verzögerungin der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche derVerspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wertdesjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nichtbenützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsenist.Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort6.1 Wenn nichts Anderesvereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXWgem. INCOTERMS® 2010 verkauft.6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigungangegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch SMLerbrachtwird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung gehtmit ihrer Erbringung auf den Käufer über.7. Zahlung7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhaltder Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig.Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fallbis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnungeines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisungeines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nurmehr gegen Vorauskassa.7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt derjeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durchNachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssummehinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbartenZahlungsbedingungen.7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle SMLin der vereinbartenWährung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgtstets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen undSpesen (wie z. B. Einziehungs-und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigerGegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.7.5 EineZahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem SMLüber sie verfügenkann.7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesemoder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kannSMLunbeschadet seinersonstigen Rechtea) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlungoder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfristin Anspruch nehmen,b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fälligstellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhevon 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofernSMLnicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligemZahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.In jedem Fall istSMLberechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondereMahn-spesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigenZahlung bedingt.7.8 SMLbehält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Warenbis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kostenvor.Der Käufer tritt hiermit anSMLzur Sicherung von dessen Kaufpreisforderungseine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer istzur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkaufmit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitigmit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigtoder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hatder Käufer SMLdie abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben undUnterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von derAbtretung zu machen. BeiPfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käuferverpflichtet, auf das Eigentumsrecht vonSMLhinzuweisen und diesenunverzüglich zu verständigen.8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel8.1 SMList bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet,nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden dieFunktionsfähigkeit beeinträchtigendenMangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, derauf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. AusAngaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichenÄußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, könnenkeine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenständebesondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auchfür Liefer-und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Bodenfest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunktdes Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist vonneuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichenGewährleistungsfrist.8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre vonSMLliegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer-bzw.Leistungsbereitschaft.8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenenMängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die AnzeigeSMLzugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Fristnachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. DatenSMLzur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigenMangels
gemäß Punkt 8.1 hatSMLnach seiner Wahl am Erfüllungsortdie mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sichzwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderungvorzunehmen.8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wiez. B. für Ein-und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zuLasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind dieerforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw.unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum vonSML.8.7 Wird eine Ware vonSMLauf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstrecktsich die Haftung vonSMLnur auf bedingungsgemäße Ausführung.8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vonSMLbewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtungder Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchungder Teile über die vonSMLangegebene Leistung, nachlässigeroder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialienentstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Materialzurückzuführen sind. SMLhaftet auch nicht für Beschädigungen, die aufHandlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemischeEinflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht aufdenErsatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkaufgebrauchter Waren übernimmt SMLkeine Gewähr.8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von SMLder Käufer selbst oder ein nicht vonSMLausdrücklich ermächtigterDritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2genannten Frist.8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen fürMängel aus anderen Rechtsgründen.9. Rücktritt vom Vertrag9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellereRegelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden vonSMLzurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenenNachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zumachen.9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten istSMLberechtigt, vom Vertragzurückzutreten,a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung derLeistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzungeiner angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sindund dieser auf Begehren vonSMLweder Vorauszahlung leistet, noch vorLieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umständeinsgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oderd) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht odernicht gehörig nachkommt.9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines nochoffenen Teiles der Lieferung oderLeistung aus obigen Gründen erklärt werden.9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder einAntrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögensabgewiesen wird, ist SMLberechtigt, ohne Setzung einer Nachfristvom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mitder Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird dasUnternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangelsVermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt dieVertrags-auflösung mit sofortiger Wirkung,sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt,dem nicht entgegenstehtoder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicherNachteile vonSMLunerlässlich ist.9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche vonSMLs einschließlich vorpro-zessualerKosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oderTeilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweitdie Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie fürvonSMLerbrachte Vorbereitungshandlungen. SMLsteht an Stelledessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfallder Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.10. Entsorgung von Elektro-und Elektronikaltgeräten10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcherseinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung derSammlung und Behandlung von Elektro-und Elektronikaltgeräten im Sinn derElektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbindenund dies gegenüber SMLzu dokumentieren.10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass SMLalle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die VerpflichtungenvonSMLals Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zukönnen.10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber SMLfür alle Schäden und sonstigenfinanziellen Nachteile, dieSMLdurchden Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungsowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislastfür die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.11. Haftung vonSML11.1 SMLhaftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkt-haftungsgesetzesnur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesenwerden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung vonSMLin Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oderauf EUR 500.000,-begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.Pro Schadensfall ist die Haftung vonSMLauf 25 % des Nettoauftragswertesoder auf EUR 125.000,-begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinenVermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, desentgangenenGewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schädenaus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme undBenutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichenZulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus demjeweiligen Titel ausgeschlossen.11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüchedes Käufers gegenSML, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel undsind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten vonSMLwirksam.12. Zustimmungserklärung bezüglich der Übersendung von Newsletter, Kataloge und ProduktinformationenDer Käufer stimmt ausdrücklich zu, über Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens smart mit led gmbh informiert zu werden.13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht13.1 Wird eine Ware vonSMLauf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat derKäufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad-und klaglos zuhalten.13.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technischeUnterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl.stets geistiges Eigentum vonSMLund unterliegen den einschlägigen gesetzlichenBestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerbusw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.14. Einhaltung von Exportbestimmungen14.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vonSMLgelieferten Waren sowiedazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art undWeise der Zurverfügungstellungoder der vonSMLerbrachten Leistungen einschließlich technischerUnterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften dernationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedemFall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates vonSML, der Europäischen Union undder Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.14.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der KäuferSMLnach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. überEndempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungenzu übermitteln.15. AllgemeinesFalls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksamsein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dieunwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichstnahekommt, zu ersetzen.16. Gerichtsstand und RechtZur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlichsolcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ist das sachlich zuständigeGericht am Hauptsitz vonSMLsin Wien jenes im Sprengel des BezirksgerichtesInnere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischemRecht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendungdes UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgeüber den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.17. VorbehaltsklauselDie Vertragserfüllung seitens SMLsteht unter dem Vorbehalt, dass derErfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen,entgegenstehen.